Silke Terlinden
Finanzstraße 4-6
46145 Oberhausen
Sterkrade-Mitte
Fon: 02 08 - 451 33 25
Fax: 02 08 - 451 33 26
Verkehrsrecht
Verkehrsstrafrecht und Ordnungswirdrigkeiten
Der überwiegende Anteil der begangenen Ordnungswidrigkeiten steht im Zusammenhang mit dem Führen eines PKW. Hierbei handelt es sich um Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsverstöße, das Fahren unter Alkoholeinfluß oder Drogeneinfluß und ähnliches.
Nach der Beauftragung nehme ich zunächst Einsicht in die Akten der Behörden und berate Sie über Ihre Erfolgschancen und den Fortgang des Verfahrens. Dies empfiehlt sich oftmals bereits nach Erhalt einer Anhörung und vor Erlaß eines Bußgeldbescheides.
Nach Erlaß eines Bußgeldbescheides lege für Sie Einspruch ein und vertrete Sie in dem schriftlichen Verfahren bei der Behörde. Soweit erforderlich, werde ich auch vor Gericht für Sie tätig.
Die oftmals eindeutig wirkenden Beweise der Behörden sind in vielen Fällen keinesfalls unangreifbar. Dies beginnt bereits bei der Art und Durchführung etwa von Geschwindigkeitsmessungen oder den Messungen bei Abstandsverstößen, deren Beweiskraft oftmals nicht zweifellos gegeben ist. Hier stehe ich Ihnen mit meinem umfangreichen und stets aktuellen Fachwissen gerne zur Verfügung.
Im Rahmen des Verkehrsstrafrechts werden bestimmte, besonders schwerwiegende Verkehrsverstöße unter Strafe gestellt. Während das Bußgeld oder das Verwarnungsgeld im Ordnungswidrigkeitenverfahren für den Betroffenen als "Denkzettel" dienen soll, stellt eine Strafe eine wesentlich strengere Sanktion dar.
Es gibt verkehrsspezifische Straftatbestände, welche falsches Verhalten im Straßenverkehr regeln.
Diese sind im Strafgesetzbuch, im Straßenverkehrsgesetz und im Pflichtversicherungsgesetz u.a.
geregelt.
Bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr sieht das Gesetz neben einer Geldstrafe auch
Freiheitsstrafe vor, die bis zu zehn Jahre betragen kann. Das Gericht ordnet außerdem vielfach die
Entziehung der Fahrerlaubnis an, die bedeutende wirtschaftliche Folgen für den Betroffenen bis zum
Verlust des Arbeitsplatzes haben kann.
Wichtige verkehrsrechtliche Straftatbestände sind:
- Fahrerflucht, § 142 StGB
- Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
- Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c StGB
- Vollrausch, § 323 a StGB
- Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG
- Nötigung, § 240 StGB
- Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB
Wenn Sie in solchen oder anderen Fällen bereits eine Ladung der Polizei zu einer Beschuldigtenvernehmung erhalten haben, sollten Sie mich kontaktieren. Sie sind nicht verpflichtet, ohne rechtlichen Beistand einen solchen Termin wahrzunehmen. Sie sind auch nicht verpflichtet, sich gegenüber den Beamten zu der Ihnen vorgeworfenen Tat Stellung zu nehmen. Aussagen bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht sollten nur nach vorheriger Abstimmung erfolgen, da hierbei ohne anwaltlichen Beistand Fehler unterlaufen können, die nachträglich kaum noch zu ändern sind.
Immer sollte vor einer sachlichen Äußerung die Ermittlungsakte eingesehen werden. Als Betroffener haben Sie keinen Anspruch auf Übersendung der Akte zur Einsicht. Deshalb ist es sinnvoll, daß Sie sich immer beraten lassen.
Verkehrszivilrecht
Sie wurden bei einem Verkehrsunfall unverschuldet geschädigt Ihr Fahrzeug beschädigt und / oder Sie selbst und / oder Beifahrer verletzt. Sie möchten die gegnerische Versicherung in Anspruch nehmen, die aber in der Schadensabwicklung geschult ist und höchstens so viel zahlt wie verlangt wird, den Schadensausgleich vielleicht sogar ablehnt. Was steht Ihnen aber wirklich als Schadensersatz zu? Im Gegensatz zur Versicherung kennen Sie sich nicht mit Kostenpauschalen, Nutzungsersatz, Mietwagenkosten, Schmerzensgeldbeträgen, Geldrenten, Haushaltsführungsschaden und ähnlichem aus.
Ich mache alle ihre Ansprüche beim Versicherer geltend und führe auch kompliziertere Schadensberechnungen
durch. Ich übernehme die gesamte Abwicklung des Schadens über Gutachter, Mietwagenfirmen, Krankenhäuser und
Ärzte. Ich sorge auch für eine freie Wahl Ihrer Werkstatt, Ihres Gutachters und Ihrer Mietwagenfirma. Letztlich
sorge ich dafür, dass Sie alles bekommen, was Ihnen nach einem Unfall zusteht und Ihnen nichts vorenthalten wird.
Ich führe zudem die Korrespondenz mit Ihrer Haftpflichtversicherung, damit Ansprüche der Gegenseite nicht ohne
Veranlassung reguliert werden.
Im Falle eines von Ihnen gänzlich unverschuldeten Unfalls erhalte ich mein Honorar vom Unfallgegner, es
entsteht Ihnen dadurch also kein weiterer Schaden. In diesem Fall müssen Sie sich nicht erst selbst zur Regulierung
an die gegnerische Versicherung wenden, Sie haben ohne Verzögerung einen Anspruch auf Erstattung der Ihnen
entstehenden Kosten der Rechtsverfolgung. Daher ist es nicht ratsam, mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts zu warten.
Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese die Kosten, soweit diese
nicht vom Unfallgegner erstattet werden. Ob Sie den Verkehrsunfall verursacht haben oder nicht, ich vertrete
Sie gerne bei der Abwicklung mit den Versicherungen und streite für Sie im Bedarfsfalle vor Gericht.